Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der Fahrspur vor dem auf Beschleunigungsstreifen gemäß § 18 Abs. 3 StVO gilt auch bei Stau.

 

Laut Oberlandesgericht in Celle leitet sich „Vorfahrt“ in der Vorschrift nicht aus Bewegung ab, sondern aus „Vorrecht“. 
 

Im vorliegenden Fall war Stau auf der rechten Autobahn-Fahrspur. 
Von einer Raststätte kommend fuhr ein Ferrari auf dem Beschleunigungsstreifen verbotenerweise über die durchgezogene Linie und blieb quer direkt vor einem Lkw stehen. 
Der fuhr kurz danach auf ihn auf. 
Der Ferrari-Besitzer verlangte Schadensersatz. 
 
Das Landgericht Lüneburg gab ihm zu 75 Prozent Recht.
Damit waren beide Parteien nicht einverstanden.
Der Streit landete beim OLG Celle.
Das entschied dann jedoch zu Gunsten des Lkw. 
Der muss allerdings 25 Prozent zahlen – trotz Unschuld.
Das ergibt sich aus der Betriebsgefahr eines Lkw. 
 
Betriebsgefahr eines Lkw: ein gesunder Menschenverstand versteht das nicht.
Auf andere Bereiche unseres Lebens übertragen, bedeutet das:
steht jeder von uns mit einem Bein im Gefängnis.
Wenn er seine Wohnung verlässt.
 
Urteil vom OLG Celle
Aktenzeichen: 14 U 186/20

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